Impressumpflicht auf Facebook

Impressumpflicht auf Facebook

Jede Website, die nicht rein privaten Zwecken dient, braucht in Deutschland ein Impressum. Ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum führen dazu, dass Abmahnungen und hohe Strafen drohen. Das gilt grundsätzlich für alle Webseiten, und daher gibt es auch eine Impressumpflicht auf Facebook. Nur wenn Sie Facebook rein privat nutzen, benötigen Sie in aller Regel kein Impressum. Nutzen Sie die Social Media-Plattform allerdings geschäftlich, müssen Sie ein Impressum angeben. Wann ihre Facebook-Nutzung ”geschäftlich” ist und wann auch scheinbar private Facebook-Profile ein Impressum benötigen (und wie dies umzusetzen ist), erfahren Sie in unserem Blog.

1. Worum geht es?

Ein Impressum auf Webseiten besteht vor allem aus Angaben zum Betreiber der Webseite. In einem Impressum steht, wer für den Inhalt von einer Webseite verantwortlich ist. Typischerweise beinhaltet ein Impressum insbesondere:

  • Allgemeine Pflichtangaben (Anschrift, Rechtsform, usw.)
  • Zusatzangaben für Kapitalgesellschaften in bestimmten Fällen
  • Berufsspezifische Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen

2. Wann gilt eine Impressumpflicht auf Facebook?

Deutsche Gerichte haben in den letzten zehn Jahren entschieden, dass auch Facebook-Profile ein Impressum benötigen, wenn sie gewerblich genutzt werden. Auf Facebook wird hinsichtlich der Gewerblichkeit zwischen zwei Profilarten unterschieden: persönliche Profile für private Zwecke und „Seiten“ für berufliche oder geschäftliche Nutzung. Die Grundsätze der Gerichte zur Impressumspflicht beziehen sich damit natürlich in erster Linie auf (beruflich oder geschäftlich genutzte) Facebook-Seiten. Die Pflicht, insofern ein Impressum bereitzuhalten, hat sich auch durch zahlreiche Abmahnungen weit herumgesprochen.

Vielfach stellt sich jedoch die Frage, ob auch private Facebook-Profile ein Impressum benötigen und ob Nutzer für das Fehlen eines Impressums auf ihrem Privatprofil belangt werden können. Viele User gehen nun irrtümlich davon aus, dass nur gewerbliche Seiten ein Impressum brauchen. Es wird oft angenommen, dass die Impressumspflicht nur für „Seiten“ gilt, die einen deutlichen geschäftlichen Bezug aufweisen.

Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Nach dem Digitale-Dienste-Gesetz ist der Gegensatz zu „privat“ nicht „gewerblich“, sondern „geschäftsmäßig“. Jede regelmäßige und auf Dauer ausgelegte Aktivität kann als geschäftsmäßig eingestuft werden, unabhängig davon, ob ein Gewinn angestrebt wird. Daher gilt die Impressumspflicht auch für viele scheinbar private Facebook-Profile. Die Unterscheidung zwischen privaten und geschäftsmäßigen Seiten und Profilen ist allerdings gesetzlich nicht klar geregelt. Im Zweifelsfall empfehlen wir, mit unserem Impressum-Generator ein Impressum zu erstellen:

3. Folgen eines fehlenden oder fehlerhaften Impressum

Im Falle eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums kann der Verantwortliche nicht ermittelt werden, was zu rechtlichen Konsequenzen führen kann. Zunächst haben Unternehmen diverse Möglichkeiten, gegen ein fehlerhaftes oder nicht vorhandenes Impressum vorzugehen. Aber auch Privatpersonen und Vereine können ein fehlerhaftes Impressum melden:

3.1. Wer kann sich gegen ein fehlendes Impressum zur Wehr setzen?

Jeder hat grds. die Möglichkeit, ein fehlerhaftes oder nicht vorhandenes Impressum zu melden. Unternehmen können gegen wettbewerbswidriges Verhalten ihrer Mitbewerber einschreiten. Im Grunde genommen können aber auch Privatpersonen ein fehlerhaftes Impressum melden. Die Meldung kann bei den zuständigen Behörden, Verbraucherverbänden oder Landesmedienanstalten der jeweiligen Bundesländer erfolgen.

3.2. Wer kann ein fehlendes Impressum abmahnen?

Wichtiger als die Meldung bei einer Behörde ist die Abmahnung. Die Abmahnung eines fehlenden Impressums kann nur von “benachteiligten” Unternehmen (oder den jew. Behörden, Verbraucherverbänden, Landesmedienanstalten sowie der Wettbewerbszentrale) durchgeführt werden. Anders gesagt kann ein Unternehmen einen Mitbewerber nur abmahnen, wenn dieser Rechte Dritter verletzt und den Wettbewerb schädig. Was aber auch ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum einschließt! 

Vermeiden Sie eine Abmahnung! Erfahren Sie, wie Sie Ihr Impressum auf Facebook gemäß den gesetzlichen Vorschriften gestalten. Unser Impressum-Generator bietet für viele Standardfälle Unterstützung:

4. Welche Informationen gehören in das Impressum?

Ein Impressum (auch für Facebook) besteht aus bestimmten Angaben zum Betreiber der Webseite. In einem Impressum steht, wer für den Inhalt von einer Webseite verantwortlich ist. Typischerweise besteht ein Impressum aus:

  • Allgemeinen Pflichtangaben
  • Zusatzangaben für Kapitalgesellschaften in bestimmten Fällen
  • Berufsspezifischen Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen

Allgemeine Pflichtangaben

  • Anschrift (unseres Erachtens: Kein Postfach)
  • Rechtsform, Registernummer und Registergericht: Insbesondere bei juristischen Personen und e.K.
  • Kontaktdaten zur schnellen Erreichbarkeit – am besten: Telefonnummer und Emailadresse
  • Bei zulassungspflichtigem Gewerbe Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde mit Anschrift – Beispiele für zulassungspflichtige Gewerbe: Immobilienmakler nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes): nur sofern eine solche auf Antrag erteilt worden ist (nicht: Steuernummer)

Zusatzangaben für Kapitalgesellschaften (in besonderen Fällen)

  • Bei juristischen Personen zusätzlich, falls Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden: Angabe des Stamm- oder Grundkapitals sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
  • Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden: die Angabe hierüber.

Berufsspezifische Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen

Für bestimmte (zulassungspflichtige) Berufe gelten weitere, strengere Anforderungen. Hier kann ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum besonders problematisch sein, weil die Hürde für direkte Wettbewerber für eine Abmahnung nochmal deutlich niedriger ist als für sonstigen Wettbewerb. Zu diesen zulassungspflichtigen Berufen gehören grundsätzlich alle Berufe, deren Zulassung eine Form der Sachkundeprüfung voraussetzt (z.B. Versicherungsvermmittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Honorarfinanzanlagenberater, Immobiliendarlehensvermittler, Ärzte, usw)

  • Die Kammer des Diensteanbieter (mit Anschrift)
  • Die gesetzl. Berufsbezeichnung
  • Der Staat, in dem die Berufsbezeichnung erteilt worden ist
  • Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Webseite)
  • Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. berufsständische Regelungen wie bei Rechtsanwälten) bestehen neben diesen Pflichtangaben fort.

5. Konkrete Schritte zur Integration des Impressums auf Facebook

Auch auf “privaten” Facebook-Profilen lässt sich ein Impressum rechtskonform einbinden. Dazu melden Sie sich bei Facebook an und klicken oben rechts auf Ihr Profilbild:

  • Klicken Sie auf Alle Profile ansehen und wähle dann die Seite aus, zu der Sie wechseln wollen.
  • Klicken Sie links im Menü auf den Namen der Seite, um sie aufzurufen
  • Klicken Sie unter Ihrem Titelbild auf Info
  • Klicken Sie links auf Infos zu “Datenschutz und Rechtlichem”
  • Klicken Sie auf “Impressum hinzufügen”, füge Ihre Infos hinzu und klicken dann auf Speichern.
  • Die erforderlichen Infos können Sie am einfachsten auf unserem Impressum Generator erzeugen:

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