Am 14. Mai 2024 ist das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löst auch das Telemediengesetz ab und benennt das TTDSG um. Die Änderungen sind zumeist “redaktionell”, bringen also inhaltlich wenig Neues. Etwas Handlungsbedarf bei den Pflichtangaben kann die Gesetzesänderung für Online-Shops, Plattformen und Website-Betreiber aber dennoch schaffen. Der folgende Blog-Artikel fasst die Änderungen der Pflichtangaben zusammen und erklärt, wo Sie jetzt handeln müssen!
Worum geht es?
Beim Online-Shopping und bei der Suche nach aktuellen Nachrichten gilt: Alle digitalen Dienste, wie z.B. die von Online-Kaufhäusern oder Suchmaschinen, müssen vertrauenswürdig sein. Der Gesetzgeber will dass Produkte sicher und Inhalte legal sind. Europaweit gibt es dafür einen einheitlichen Rechtsrahmen. Er nennt sich Digital Services Act (DSA). Der DSA verpflichtet Anbieter digitaler Dienste, gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen. Sehr große Plattformen und Suchmaschinen müssen den DSA bereits seit dem 25. August 2023 einhalten. Das überwacht die EU-Kommission. Für alle anderen Betreiber
Was ändert sich durch das Digitale-Dienste-Gesetz?
Das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist vor wenigen Tagen (14. Mai 2024) in Kraft getreten. Es ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löst auch das Telemediengesetz ab und benennt das TTDSG um.
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll in erster Linie den Digital Services Act ergänzen. Damit gelten das Telemediengesetz sowie der größte Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes nicht mehr. Die bestehenden Vorgaben sind nun unmittelbar durch den DSA oder durch das DDG geregelt. Damit ändern sich vor allem die Verweisziele für Webseitenbetreiber. Große Änderungen inhaltlicher Art enthält das Gesetz selber
Handlungsbedarf für Website-Betreiber aufgrund des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes
Seit dem neuen DDG befindet sich die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (aus § 5 TMG) nun in § 5 DDG. Inhaltliche Änderungen sind damit zwar nicht verbunden (wer bisher ein Impressum vorhalten musste, ist dazu auch nach dem DDG verpflichtet). Wer aber auf seiner Website auf „Pflichtangaben nach § 5 TMG“ verweist, muss das aber anpassen.
Generell gibt es übrigens keinen Grund, die Norm explizit zu nennen. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ genügt.Wer bei dieser Gelegenheit in seinem Impressum entdeckt, dass noch ein „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RfStV“ genannt wird, sollte das auch anpassen. Seit November 2020 findet sich die Regelung in § 18 Medienstaatsvertrag (MStV). Außerdem sollten Sie Ihre Datenschutzinformation und eine etwaige Cookie-Policy prüfen, ob darin von „TTDSG“ die Rede ist. Diese Hinweise sollten durch „TDDDG“ ersetzt werden. Bei der Gelegenheit sollte man auch prüfen, ob es einer Angabe überhaupt bedarf und die Datenschutzerklärung insgesamt auf dem aktuellen Stand ist.
Was müssen Sie jetzt auf jeden Fall tun?
Da es keine gesetzliche Pflicht gibt, § 5 DDG überhaupt im Impressum anzugeben, empfehlen wir, auf die Angabe des Paragrafens bei den Pflichtangaben (also “Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz”) in Ihrem Impressum komplett zu verzichten. Damit vermeiden das Risiko, den falschen Paragrafen in Ihrem Impressum anzugeben.
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