Fehlerhaftes oder fehlendes Impressum – welche Strafen drohen?

Fehlerhaftes oder fehlendes Impressum – welche Strafen drohen?

Jede Website, die nicht rein privaten Zwecken dient, braucht in Deutschland ein Impressum. Ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum führen dazu, dass der Betreiber der Website nicht identifizierbar ist und Abmahnungen sowie hohe Strafen drohen. Generell kann jeder das Fehlen oder Fehler im Impressum bei den zuständigen Stellen wie der Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale melden. Unternehmen haben sogar die Möglichkeit, gezielt gegen unlautere oder wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken anderer Wettbewerbsteilnehmer mit Abmahnung vorzugehen.

1. Notwendigkeit und Inhalte eines Impressums

Ein Impressum auf Webseiten besteht aus bestimmten Angaben zum Betreiber der Webseite. In einem Impressum steht, wer für den Inhalt von einer Webseite verantwortlich ist. Typischerweise beinhaltet ein Impressum:

  • Allgemeine Pflichtangaben
  • Zusatzangaben für Kapitalgesellschaften in bestimmten Fällen
  • Berufsspezifische Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen

Allgemeine Pflichtangaben

  • Anschrift (unseres Erachtens: Kein Postfach)
  • Rechtsform, Registernummer und Registergericht: Insbesondere bei juristischen Personen und e.K.
  • Kontaktdaten zur schnellen Erreichbarkeit – am besten: Telefonnummer und Emailadresse
  • Bei zulassungspflichtigem Gewerbe Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde mit Anschrift – Beispiele für zulassungspflichtige Gewerbe: Immobilienmakler nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes): nur sofern eine solche auf Antrag erteilt worden ist (nicht: Steuernummer)

Zusatzangaben für Kapitalgesellschaften (in besonderen Fällen)

  • Bei juristischen Personen zusätzlich, falls Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden: Angabe des Stamm- oder Grundkapitals sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
  • Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden: die Angabe hierüber.

Berufsspezifische Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen

Für bestimmte (zulassungspflichtige) Berufe gelten weitere, strengere Anforderungen. Hier kann ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum besonders problematisch sein, weil die Hürde für direkte Wettbewerber für eine Abmahnung nochmal deutlich niedriger ist als für sonstigen Wettbewerb. Zu diesen zulassungspflichtigen Berufen gehören grundsätzlich alle Berufe, deren Zulassung eine Form der Sachkundeprüfung voraussetzt (z.B. Versicherungsvermmittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Honorarfinanzanlagenberater, Immobiliendarlehensvermittler, Ärzte, usw)

  • Die Kammer des Diensteanbieter (mit Anschrift)
  • Die gesetzl. Berufsbezeichnung
  • Der Staat, in dem die Berufsbezeichnung erteilt worden ist
  • Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Webseite)
  • Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. berufsständische Regelungen wie bei Rechtsanwälten) bestehen neben diesen Pflichtangaben fort.

2. Folgen von fehlerhaftem oder fehlenden Impressum

Im Falle eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums kann der Verantwortliche nicht ermittelt werden, was zu rechtlichen Konsequenzen führen kann. Zunächst haben Unternehmen diverse Möglichkeiten, gegen ein fehlerhaftes oder nicht vorhandenes Impressum vorzugehen. Aber auch Privatpersonen und Vereine können ein fehlerhaftes Impressum melden:

3. Wer kann sich gegen ein fehlendes Impressum zur Wehr setzen?

Jeder hat grds. die Möglichkeit, ein fehlerhaftes oder nicht vorhandenes Impressum zu melden. Unternehmen können gegen wettbewerbswidriges Verhalten ihrer Mitbewerber einschreiten. Im Grunde genommen können aber auch Privatpersonen ein fehlerhaftes Impressum melden. Die Meldung kann bei den zuständigen Behörden, Verbraucherverbänden oder Landesmedienanstalten der jeweiligen Bundesländer erfolgen.

4. Wer kann ein fehlendes Impressum abmahnen?

Wichtiger als die Meldung bei einer Behörde ist die Abmahnung. Die Abmahnung eines fehlenden Impressums kann nur von “benachteiligten” Unternehmen (oder den jew. Behörden, Verbraucherverbänden, Landesmedienanstalten sowie der Wettbewerbszentrale) durchgeführt werden. Anders gesagt kann ein Unternehmen einen Mitbewerber nur abmahnen, wenn dieser Rechte Dritter verletzt und den Wettbewerb schädig. Was aber auch ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum einschließt! Die durchschnittlichen Kosten einer Abmahnung lagen in den letzten Jahren bei knapp 1000 EUR. Vermeiden Sie eine solche Abmahnung! Erfahren Sie hier, wie Sie Ihr Impressum gemäß den gesetzlichen Vorschriften gestalten. Unser Impressum-Generator bietet für viele Standardfälle Unterstützung:

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