Pflichtangaben für GmbH-Impressum

Pflichtangaben für GmbH-Impressum

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeit verpflichtet, ein Impressum auf ihrer Webseite bereitzustellen. Für Kapitalgesellschaften bestehen hierbei besondere Regelungen. Neben den allgemeinen Pflichtangaben können je nach Art der Tätigkeit und Branche auch zusätzliche Informationen erforderlich sein – etwa bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Gewerbes oder bei kammergebundenen Berufen.

Warum benötigt eine GmbH ein Impressum auf der Webseite?

Wenn Ihre GmbH eine eigene Webseite betreibt, sei es für die Präsentation des Unternehmens oder den Betrieb eines Online-Shops, unterliegt diese der gesetzlichen Impressumspflicht. Dies gilt für alle geschäftsmäßigen Online-Dienste, unabhängig davon, ob mit der Webseite ein unmittelbarer Gewinn erzielt wird. Auch eine gemeinnützige GmbH kann demnach zur Angabe eines Impressums verpflichtet sein. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, stets ein Impressum bereitzustellen, um rechtlichen Unsicherheiten vorzubeugen.

Vorschriften für das GmbH-Impressum

Nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) sind die folgenden Angaben im Impressum einer GmbH zwingend erforderlich:

  • Der Name des Unternehmens sowie der Zusatz „GmbH“
  • Die vollständige Anschrift des Unternehmens (Straße, Hausnummer, Ort und Postleitzahl)
  • Kontaktinformationen wie Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse
  • Die vertretungsberechtigte Person (meistens der Geschäftsführer), einschließlich Vor- und Nachname
  • Angaben zum Registergericht und der Handelsregisternummer
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ein Hinweis: Die Steuernummer des Unternehmens ist nicht im Impressum anzugeben.

Bezüglich der Kontaktangaben ist zu beachten, dass es nicht immer erforderlich ist, eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse bereitzustellen, wenn auf andere schnelle Kommunikationsmöglichkeiten wie ein Kontaktformular oder Live-Chat verwiesen wird. Dies gilt jedoch nur, wenn keine herkömmliche Telefon- oder E-Mail-Adresse für die GmbH existiert. Weitere Details zu diesem Thema finden Sie in unseren spezifischen Artikeln zur Telefonnummer oder E-Mail-Adresse im Impressum.

Anforderungen an die Platzierung des Impressums

Das Impressum muss auf der Webseite für den Besucher leicht auffindbar und stets zugänglich sein. Es sollte in der Regel innerhalb von maximal zwei Klicks erreichbar sein. Die gängigsten Positionen hierfür sind der Header oder der Footer der Webseite, da diese auf jeder Seite sichtbar sind.

Wichtig ist, dass der Link zum Impressum klar bezeichnet ist – idealerweise mit den Begriffen „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“. Vermeiden Sie vage Bezeichner wie „Kontakt“ oder „AGB“, da dies die Auffindbarkeit erschwert.

Zusätzliche Angaben, die je nach Tätigkeit erforderlich sein können

Je nach Art der auf der Webseite angebotenen Dienstleistungen oder Produkte können weitere Angaben erforderlich sein. Besonders relevant wird dies bei:

  • Zulassungspflichtigen Gewerben: Wenn Ihre GmbH ein zulassungspflichtiges Gewerbe betreibt, müssen Sie die zuständige Aufsichtsbehörde angeben, einschließlich deren Adresse, Telefonnummer und Webadresse.
  • Kammergebundenen Berufen: Für Kammerberufe (z. B. Ärzte, Anwälte, Architekten) ist die Angabe der zuständigen Kammer erforderlich, ebenso wie deren Kontaktinformationen.

Für Betreiber bestimmter Online-Shops gilt eine zusätzliche Pflicht: Sie müssen einen Link zur Europäischen Plattform für die Online-Streitbeilegung (ODR) einfügen und eine E-Mail-Adresse angeben, unter der Kunden Beschwerden einreichen können.

Webseiten mit journalistisch-redaktionellen Inhalten müssen außedem Angaben zum des Redakteurs (Name und vollständige Anschrift) machen.

Für bestimmte (zulassungspflichtige) Berufe gelten weitere, strengere Anforderungen. Hier kann ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum besonders problematisch sein, weil die Hürde für direkte Wettbewerber für eine Abmahnung nochmal deutlich niedriger ist als für sonstigen Wettbewerb. Zu diesen zulassungspflichtigen Berufen gehören grundsätzlich alle Berufe, deren Zulassung eine Form der Sachkundeprüfung voraussetzt (z.B. Versicherungsvermmittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Honorarfinanzanlagenberater, Immobiliendarlehensvermittler, Ärzte, usw)

  • Die Kammer des Diensteanbieter (mit Anschrift)
  • Die gesetzl. Berufsbezeichnung
  • Der Staat, in dem die Berufsbezeichnung erteilt worden ist
  • Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Webseite)
  • Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. berufsständische Regelungen wie bei Rechtsanwälten) bestehen neben diesen Pflichtangaben fort.

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für GmbH praktisch immer (aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeit) eine Verpflichtung besteht, ein Impressum auf ihrer Webseite bereitzustellen. Hinsichtlich der Angaben gelten für Kapitalgesellschaften – wie die GmbH – besondere Regelungen. Neben den allgemeinen Pflichtangaben können je nach Art der Tätigkeit und Branche auch zusätzliche Informationen erforderlich sein – etwa bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Gewerbes oder bei kammergebundenen Berufen.

November 24, 2024 Daniel

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